Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist grundsätzlich die individuelle Einkommensteuer zu entrichten. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer können möglicherweise Gewinne steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was zu Abgeltungssteuer führen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Vergleichbar ist dies mit dem Kauf eines Goldbarrens oder eines Kunstwerks, bei dem die Gewinne ebenfalls dem individuellen Steuersatz unterliegen. Die Freigrenze hierfür beträgt jährlich 600 Euro. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es unter Umständen sein, dass auf die Gewinne keine Steuern anfallen.
Zunächst muss überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von 600 Euro pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer steuerlichen Belastung. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze bleibt, ist die steuerliche Deklaration von Kryptowährungen an dieser Stelle abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorab mit dem Finanzamt abzuklären, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn unterliegt der Besteuerung – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Der Kaufpreis, die Haltedauer und eventuelle Kosten, die durch das Halten entstanden sind. Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich aus Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten abzüglich Verkaufswerbungskosten = Gewinn.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fallen jedoch keine Steuern auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt der individuellen Einkommensteuer, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn der Betrag unterhalb der Freigrenze liegt, ist es möglicherweise ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. So können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage vermuten, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine schrittweise und korrekte Angabe der Kryptobestände über die Jahre hinweg hilft, etwaige (ungerechtfertigte) Verdachtsmomente zu zerstreuen.

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Wenn du ein eigenes Einkommen hast, musst du - unter Berücksichtigung gewisser Freibeträge -…
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